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Versteckter Mangel

Im Falle eines versteckten Mangels muss der Verkäufer einer Immobilie den Käufer darüber informieren.

Im Falle des Verkaufs einer Immobilie in Ebersberg mit versteckten Mängeln, ist der Eigentümer dazu verpflichtet, den Käufer über diese in Kenntnis zu setzen. Unter versteckt ist in dem Zusammenhang zu verstehen, dass der Mangel für Dritte nicht ersichtlich ist, dem Verkäufer jedoch schon vor Veräußerung der Immobilie bekannt war. Ein versteckter Mangel besteht beispielsweise, wenn sich der Eigentümer über einen Schaden am Dachstuhl, den der potentielle Käufer nicht sehen kann, bewusst ist und den Käufer nicht über diesen aufgeklärt. In derartigen Fällen kann der Käufer neben einer Rückabwicklung des Kaufvertrages auch Schadensersatzansprüche rechtens machen. Eine Unterscheidung nach Art der Mängel einer Immobilie ist folglich in offene, versteckte als auch arglistig verschwiegene Mängel zu differenzieren. Als offene Mängel, sind Mängel zu verstehen, welche für den Käufer sofort ersichtlich sind. Versteckte Mängel stellen sich hingegen meist erst während der Nutzung der Immobilie oder später heraus. Arglistig verschwiegene, versteckte Mängel sind Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren und bewusst vor dem Käufer verheimlicht wurden. Immobilien werden üblich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche veräußert – ausgenommen hiervon sind versteckte Mängel. Bei Auftreten eines versteckten Mangels nach Immobilienverkauf, stellt sich demnach die Frage, ob der Eigentümer sich dessen bewusst war und den Mangel absichtlich verschwiegen hat. Möglicherweise bestand der Mangel bereits unterschwellig und unbemerkt zum Verkaufszeitpunkt der Immobilie. So befinden sich die neuen Eigentümer der Immobilie zunächst in der Beweispflicht und haben dem Verkäufer nachzuweisen, dass dieser Bewusstsein über den bestehenden Mangel hatte. In derartigen Situationen ist eine Beauftragung von bausachverständigen Fachleuten unumgänglich. Diese können mittels Gutachten klar abgrenzen, welche Mängelart vorliegt und gegebenenfalls eine Anfechtung des Kaufvertrages und eine Rückabwicklung in Gang setzen.