Eigentumswohnung
Bei einer Eigentumswohnung handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Wohneinheit, welche sich innerhalb eines Gebäudes mit mehreren abgetrennten Räumlichkeiten befindet.
Normales Eigentum einer Immobilie erstreckt ich in der Regel meist auf ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus. Das Eigentum kann sowohl Alleineigentum sein und nur einer Person gehören oder aber auch mehreren Personen zusammengehören. Ein Objekt mit mehreren Wohneinheiten kann nicht einzeln verkauft werden. Das liegt daran, dass eine einzelne Wohnung über keinen eigenen rechtlichen Status verfügt. Eigentumswohnungen haben im Gegenzug jedoch einen eigenen rechtlichen Status. Eine Eigentumswohnung ist Gegenstand des Rechtsverkehrs und kann somit auch einzeln verkauft werden. Die Eigentumswohnung wird dem jeweiligen Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen und somit aus dem Gesamtgefüge des Gebäudes herausgelöst. Paragraph 1 des WEG gibt Auskunft darüber, wann Wohnungseigentum und wann Teileigentum begründet werden kann. Bei Wohnungen zu Wohnzwecken handelt es sich um Wohnungseigentum wobei es sich bei gewerblichen Einheiten um Teileigentum handelt. Vom Gesetz aus wird eine Eigentumswohnung als Wohnungseigentum bezeichnet. Im §1 II WEG wird das Wohnungseigentum als Sondereigentum einer Wohnung bezeichnet. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Räumlichkeiten der Wohnung nur dem Wohnzweck dient, wenn Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke geeignet sind, bzw. nicht dafür bereitgestellt werden, gelten diese immer als Teileigentum, da sie meist auch nur für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Das Erwerben eine Eigentumswohnung in Ebersberg bietet in der Regel zahlreiche Möglichkeiten. Eine Eigentumswohnung kann sowohl selbst bezogen werden oder an eine fremde Person weitervermietet werden. Eine Eigentumswohnung eignet sich jedoch auch hervorragend als Altersvorsorge. Bei einer Eigentumswohnung besteht jedoch der Nachteil, dass man für alles selbst verantwortlich ist. Dementsprechend hat der Eigentümer auch die kompletten Kosten zu tragen. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, bei denen der Eigentümer des Objekts nicht zahlen muss. Hierzu zählen beispielsweise Kosten, welche auch von einer Eigentümergemeinschaft übernommen werden können. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Kosten das vorhandene Gemeinschaftseigentum anbelangen.