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Eigentümer

Wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist auch Eigentümer der Immobilie.

Der bloße Besitz ist immer vom eigentlichen Eigentum  zu differenzieren. Nach § 854 BGB ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft einer bestimmten Person über eine bestimmte Sache. Wenn also ein Mieter in Ihrer Immobilie wohnt, ist dieser momentan auch der Besitzer. Eigentümer der Immobilie bleibt jedoch nach wie vor der Vermieter. Der Besitz ist somit gesehen die tatsächliche Sachherrschaft, wohingegen das Eigentum nur die rechtliche Sachherrschaft ist. Wenn ein Eigentümer also seine Immobilie selbst bewohnt ist er sowohl Eigentümer als auch Besitzer. Wenn das Eigentum an einem Grundstück durch einen Verkauf übertragen werden soll, so muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden, damit anschließend eine entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch erfolgen kann. Die Paragraphen 873 und 925 BGB spezifizieren die Eigentumsumschreibung als Auflassung. Wenn beide Vertragsteile anwesend sind, wird dies vor dem Notar geklärt. Der Erwerber wird erst der neue Eigentümer, wenn dies im Grundbuch vermerkt ist. Neuer Eigentümer ist man also sobald dies auch so im Grundbuch eingetragen wurde. Sobald ein neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, wird der bisherige Eigentümer durch rotes Unterstreichen aus dem bisherigen Eintrag gelöscht. Es gibt zahlreiche Erscheinungsformen wie das Eigentum an einer Immobilie festgemacht werden kann. Wenn die Immobilie nur einer einzigen Person gehört, spricht man von einem Alleineigentum. Wenn jedoch mehrere Personen/Parteien an einer Immobilie beteiligt sind, spricht man von Miteigentum. Hier werden auch alle beteiligten Personen dementsprechend im Grundbuch eingetragen. Auch das Miteigentum ist eine weit verbreitete Form. Hier steht jedem Miteigentümer der Immobilie ein bestimmter Bruchteil als selbstständiges Recht zu. Genaue Regelungen hierzu sind im Paragraph 1008 BGB festgehalten.