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Wohngeld und Wohngeldabrechnung

Ist man Besitzer einer Eigentumswohnung, so ist man dazu verpflichtet Wohngeld zu bezahlen.

Laut §28 II WEG sind Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet, gemäß des von dem Wirtschaftsplan festgelegtem Wohngeldvorschuss an den Verwalter zu zahlen. Jeder Eigentümer einer Immobilie bzw. einer Eigentumswohnung ist dazu verpflichtet, anteilig die Lasten des gemeinsamen Eigentums, sowie Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung sowie die Verwaltung des Gebrauchs gegenüber den anderen Eigentümern entsprechend der jeweiligen Anteile zu tragen. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt für alle Besitzer der Immobilie eine Wohngeldabrechnung, in welcher alle Kosten zusammengetragen werden, die die Gemeinschaft leisten muss. Hierbei wird auf den jeweiligen Eigentumsanteil Rücksicht genommen. Diese Abrechnung, welche auf jährlicher Basis vorgestellt wird, wird erst dann genehmigt, wenn alle Eigentümer ihr Ok gegeben haben. Die Wohngeldabrechnung bedient den Zweck, eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben zur Übersicht zu haben. Strom, Wasser, Müllbeseitigung und Heizkosten sind in Gemeinschaftskosten zu kategorisieren. Einnahmen, welche der Gemeinschaft zu Gute kommen sind Zinserträge der Bankkonten, Erträge aus Vermietung und Beitragsleistungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Beitragsleistungen der vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. In §28 WEG sind diese Auflistungen für den Verwalter in Form eines Wirtschaftsplans zu erstellen. Daher müssen Besitzer einer Eigentumswohnung in Ebersberg Hausgeld an den Verwalter zahlen, welches Vorschüsse sind. Durch diese Auflistung fällt es einem Eigentümer leicht, bei Verkauf dem Käufer genau zu erläutern, welche Kosten anfallen bzw. welche bereits beglichen worden sind.