fbpx
Back to top

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht können Sie bei einem Kauf, Verkauf oder einer Vermietung einer Immobilie anwenden.

Bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden steht den Nutzern ein nach §312g BGB Widerrufsrecht zu. Als einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen nach §312b BGB versteht man Verträge, die nicht in Firmen und anderen Geschäftsräumen geschlossen werden, sondern solche, die vor der Tür oder ähnlichem nicht geschäftlichen Räumen abgehandelt werden. Fernabsatzverträge sind Verträge, die über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, wie z.B. Onlineshopping, Teleshopping oder über das Telefon §312c BGB. In Sachen Immobilien besteht dieses Widerrufsrecht also nur dann, wenn einer der oben genannten Verträge zustande gekommen ist. Ansonsten ist jede Partei an den Vertragsabschluss gebunden. Die Vertragspartner können also nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen den bestehenden Vertrag kündigen. Das Widerrufsrecht kann man nur innerhalb von 14 Tagen geltend machen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss und wird hinfällig, sobald eine Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer stattgefunden hat, oder nach ablaufen der 14 Tage nach Vertragsabschluss. Ob man als Verbraucher das Widerrufsrecht in Anspruch nimmt, ist einem selbst überlassen und erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und bei Gebrauch wird der Vertrag rückabgewickelt. Leistungen, welche man in jeglicher Art erhalten hat, müssen erstattet werden. Für einen Maklervertrag, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Brief, Fax oder Website) als Fernabsatzgeschäft oder etwa bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (z.B. am Verkaufsobjekt vor Ort) als Haustürgeschäft abgeschlossen wird, besteht immer ein Widerrufsrecht. Immobilienmakler können das Widerrufsrecht jedoch eingrenzen, indem sie Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Wer also seine Immobilie in Ebersberg verkaufen will und konkret einen Makler beauftragt, sollte sich über seine Widerrufsrechte im Klaren sein.