Vorfälligkeitsentschädigung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann im Rahmen eines vorzeitigen Verkaufs ihrer Immobilie anfallen.
Möchten Sie Ihre Immobilie veräußern, besitzen jedoch noch einen längerer laufender Festzins-Kredit für diese, müssen zwei Dinge beachtet werden: Durch den Verkauf der Immobilie in Ebersberg besteht ein berechtigtes Interesse, an der vorzeitigen Beendigung des damit verbundenen Kreditvertrages. Die Bank kann in solch einem Fall nicht pauschal auf Vertragserfüllung bestehen. Sie verfügt jedoch über das Recht, einen Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen oder einen durch die Kündigung des Vertrages entstehenden Schaden geltend zu machen. In dieser Hinsicht ist es Eigentümern, welche einen Verkauf Ihrer Immobilie in Ebersberg anstreben zu empfehlen, eine Überprüfung möglicher Vorfälligkeitsentschädigungen und deren Höhe sowie der Sinnhaftigkeit eines Einspruchs durchzuführen. Die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt im Falle einer Kündigung des Hypothekendarlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren und einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (Siehe § 489 Abs. I Nr. 2 BGB). Häufig sind Widerrufsbelehrungen der Banken mit Mängeln behaftet. So können Darlehensnehmer oftmals das Hypothekendarlehen zurückzahlen und ihren Kreditvertrag widerrufen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen. Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit steht dem Darlehensnehmer nur in Ausnahmefällen zu. Hierzu muss ein berechtigtes Interesse vorgetragen werden und bereits sechs Monate seit der Auszahlung des Darlehens vergangen sein (siehe § 490 Abs. II BGB). Berechtigtes Interesse besteht, wenn der Darlehnsnehmer seine
Immobilie veräußern möchte. Die Hintergründe des Verkaufs der Immobilie sind hierbei nicht von Relevanz. Ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Bank besteht jedoch, sobald der Darlehnsnehmer kündigt.