Verzugszinsen aus Kaufvertrag
Im Falle eines Verzugs der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer einer Immobilie sind Zinsen zu entrichten.
Der im Immobilienkaufvertrag bezeichnete und vereinbarte Kaufpreis ist zahlbar, sobald dieser Fällig ist. Zur Gewährleitung, dass der Käufer der Immobilie termingerecht zahlt, wird oftmals ein Verzugszins festgelegt. Der entsprechende Zahlungstermin des Kaufpreises umfasst einen deutlichen Kalenderbezug (z.B. der Kaufpreis ist fällig und zahlbar am…). Der Verzug tritt ein, sobald Fälligkeit besteht und ist in § 286 Abs. II Nr. 1 BGB geregelt. Im Kaufvertrag ist oftmals klargestellt, dass der Käufer einer Immobilie bei Fälligkeit des Kaufpreises unmittelbar in Verzug gerät. Häufig steht die Fälligkeit in Abhängigkeit mit den dem Notar vorliegenden essenziellen Genehmigungen zum Vollzug des Kaufvertrages. Verzugszinsen sind klar definiert ab dem Zeitpunkt des Verzuges durch den Erwerber zu zahlen. Gesonderte und explizite Vereinbarungen sind dem Kaufvertrag zu entnehmen. Bestehen in diesem keine Vereinbarungen, so findet der gesetzliche Verzugszinssatz Anwendung. Dieser liegt nach § 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Falle unklarer Kaufvertragsbestimmungen, können Verzugszinsen mangels Bestimmbarkeit oder Bestimmtheit nicht in Vollstreckungsklauseln miteinbezogen werden. Werden Verzugszinsen miteinbezogen, so muss der Verzugsbeginn kalendermäßig bestimmt werden. Zur Beanstandung von Verzugsvoraussetzungen durch den Erwerber einer Immobilie muss dieser durch eine Vollstreckungsabwehrklage die Forderung des Verkäufers bestreitet und deren Vollstreckung verhindert.