Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbssteuer fällt in der Regel beim Kauf einer Immobilie an.
Wurde ein Käufer für eine Immobilie eines Verkäufers gefunden, so muss der zustande kommende Verkauf notariell beurkundet werden. Hierbei muss im Kaufvertrag eindeutig vereinbart werden, ob Verkäufer oder Käufer die Grunderwerbssteuer zu begleichen hat. Nach Gesetzt sind vorangehend der bisherige Eigentümer als auch der Erwerber gemeinsam Steuerschuldner (§13 Nr. 2 GrEStG). Üblicherweise wird die Zahlung der Grunderwerbsteuer jedoch alleinig dem Käufer zugeordnet. Die Berechnung der Grunderwerbsteuer bezieht sich auf die Höhe des aktuellen Steuersatzes für den Grunderwerb in Bayern als auch den notariell beglaubigten Verkaufspreis im jeweiligen Vertrag. So kann lediglich in Ausnahmefällen die Grunderwerbsteuer umgangen werden. Dies ist im Todesfall als auch beim Grundstückserwerb im Rahmen einer Schenkung möglich. So fällt abgesehen von den beiden genannten Ausnahmefällen die Grunderwerbsteuer bei jedem Kauf oder Verkauf einer Ebersberg Immobilie an. Die Möglichkeit, Grunderwerbssteuer zu reduzieren und zu sparen, besteht jedoch, indem die Berechnung der Grunderwerbssteuer anteilig am Kaufpreis für das Grundstück bzw. der Immobilie erfolgt.