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Grundbuchauszug

Möchte man eine Immobilie kaufen oder verkaufen, so gehört der Grundbuchauszug immer zum Prozedere.

Über Inhalte zu den genauen Eigentumsverhältnissen eines Grundstückes, hinsichtlich den darauf liegenden Lasten wie Hypotheken oder Grundschulden gibt der Grundbuchauszug Aufschluss. Auch Rechte, welche in Verbindung mit dem Eigentum stehen wie Nießbaurechte, Wohnrechte als auch Verkaufsrechte sind hier hinterlegt. Alle für eine Bank zur Immobilienfinanzierung und dem Immobilienkauf notendigen Informationen zu einem Grundstück sind demnach im Grundbuchauszug abgebildet. So kann ausschließlich nach Einsicht eines aktuellen Auszuges aus dem Grundbuch sicher gegangen werden, welche Verbindlichkeiten in Verbindung mit einem Grundstück stehe. Beantragung der Einsicht für das Grundbuch bzw. den entsprechenden Grundbucheintrag eines jeweiligen Grundstückes muss beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Gemäß §12 der Grundbuchverordnung (GBO) ist hierbei für die Einsicht in den Auszug ein berechtigtes Interesse vorzuweisen. Personengruppen wie Behörden, Notare oder Kreditinstitute sind von dieser Verpflichtung jedoch befreit, sodass ausschließlich Privatpersonen ihr jeweiliges Interesse vorlegen müssen. Die Prüfung, welches Interesse an einem Grundbuchauszug berechtigt ist, wird durch den zuständigen Beamten evaluiert und liegt ausschließlich in dessen Interesse. Der Grundbuchauszug lässt sich in fünf Bereiche gliedern: Aufschrift/Deckblatt, Bestandsverzeichnis Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten als auch Beschränkungen sowie Abteilung III (Hypotheken, Rentenschulden, Grundschulden).