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Eigentumsnachweis

Damit eine Immobilie rechtswirksam verkauft werden kann, muss nachgewiesen werden können, dass diese vom Eigentümer auch verkauft werden darf.

Anhand des Grundbuchs lässt sich ein Eigentumsnachweis am Standort Ebersberg für alle Immobilien einfach und schnell durchführen. Wenn eine Person ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ist dieser auch ein Blick in das Grundbuch erlaubt. Die im Grundbuch hinterlegten Einträge. Sind als vollständig und richtig anzusehen. Das Notar kann vor einer Beurkundung von einem Grundstückkaufvertrag immer in das Grundbuch Einsicht nehmen. Dadurch ist es immer gut beraten, auch wenn es nicht dazu verpflichtet ist einen Einblick in das Grundbuch zu nehmen. Damit. Die Eigentumsverhältnisse jedoch ausreichend überprüft werden können, ist es immer ratsam ein Notar hinzuzuziehen. Jedoch kann auch der Verkäufer selbst oder ein Immobilienmakler einen aktuellen Auszug des Grundbucheintrags anfordern. Für alle Grundstücke werden im Grundbuch entsprechend viele Grundblätter angelegt. Die jeweiligen Grundstücke werden im Bestandsverzeichnis mit der jeweiligen Flurnummer und der jeweiligen Gemarkung gekennzeichnet. Die Angaben dieser Einträge müssen immer mit dem Kataster übereinstimmen. Eigentümer des Grundstückes ist die Person, welche ich in Abteilung I Spalte 2 des Grundbuches befindet. Wenn mehrere Personen Eigentümer eine Objekts sind, werden auch alle Namen aufgeführt. Die eingetragenen Personen handeln alle gleichberechtigt. In Spalte 3 ist die Grundlage einer Eintragung als Eigentümer zu finden. In Spalte 2 wird durch Auflassung oder aufgelassen festgehalten, dass die eingetragene Person das genannte Grundstück per Kaufvertrag erworben hat. Somit ist diese Person auch automatisch als Eigentümer eingetragen. §§ 39 GBO besagt, dass eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen kann, wenn die betroffene Person im Grundbuch als Berechtigter voreingetragen wurde. Wenn eine Erbgemeinschaft oder ein einzelner Erbe eine Immobilie verkaufen möchten, kann auch der Erblasser unter Umständen als Eigentümer eingetragen werden. Die Erben können das Grundstück jedoch nicht sofort verkaufen. Erst wenn die Erbberechtigung per Erbschein oder durch ein notarielles Testament zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, darf der Erbe das Objekt verkaufen.