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Betriebskosten

Die Betriebskosten sind wiederkehrende regelmäßige Aufwendungen, welche bei Nutzung und Unterhaltung einer Immobilie anfallen (§ 556 BGB).

Wenn ein Eigentümer seine Immobilie selbst nutzt, unabhängig davon ob es sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung handelt, so muss es die Betriebskosten (Nebenkosten) tragen. Wenn die Immobilie jedoch nicht vom Eigentümer selbst bewohnt wird, werden die Betriebskosten regelmäßig auf den Mieter umgelegt. Der Mieter schuldet dem Vermieter somit nicht nur die Kaltmiete, sondern auch eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung. Der Vermieter muss diese am Ende eines Abrechnungszeitraumes mit dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung abrechnen und dokumentieren. Der Mietvertrag regelt die Voraussetzungen für die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter. Wenn der Mietvertrag jedoch keine genauen Regelungen zu den Betriebskosten beinhaltet, gilt nach Gesetz, dass die Betriebskosten in die Miete miteinkalkuliert werden und der Vermieter diese somit selbst zu tragen hat. Im Mietvertrag können die Betriebskosten vom Vermieter sowohl detailliert aufgezeigt werden oder eine pauschale Betriebskostenverordnung angegeben werden. Im § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV des Betriebskostenkataloges werden typische Betriebskosten aufgezählt. Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung, Schornsteinfegergebühren, Müllabfuhr, Strom, Heizkosten, Sach- und Haftpflichtversicherungen und Grundsteuern sind typische Beispiele für Betriebskosten. Weitere Kosten wie Aufwendungen für Sauna oder Schwimmbad, Gemeinschaftseinrichtungen oder Dachrinnenreinigungen können vom Vermieter ebenfalls auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten müssen jedoch exakt erwähnt werden, denn sonst sind diese auch nicht umlagefähig. Wenn der Mieter und der Vermieter eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbart haben, muss der Vermieter eine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen. Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens bis Ablauf des Folgejahres angefertigt werden. Die Abrechnung muss eindeutig zeigen, mit welchem Verteilerschlüssel bei den einzelnen Betriebskostenarten gerechnet wurde und wie die Umlagefähigkeit ist. Als Umlageschlüssel wird meist die Wohnfläche einer einzelnen Partei gewählt. Häufig wird jedoch auch nach Anzahl der Bewohner in einer Wohnung verteilt. Für den Mieter muss die Nebenkostenabrechnung nachprüfbar und verständlich sein so, dass diese keine Frage aufweist.